Sicherer Versand von Luftfracht
Für den Versand von Luftfracht gelten strenge Verordnungen. Er kann durch Teilnahme an der sicheren Lieferkette oder durch den sog. unsicheren Versand mit ergänzender Kontrolle erfolgen.

Der 11. September 2001 läutete in vieler Hinsicht eine Zeitenwende ein. Jeder, der ab und zu ein Flugzeug besteigt, weiß, dass die Sicherheitsüberprüfungen immer schärfer werden. Dies gilt nicht nur für Personen und deren Gepäck, sondern auch für gewerbliche Luftfracht. Bereits am 11. März 2008 wurde die Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt. Darin finden sich Regeln, wie Unternehmen ihre Luftfracht in der zivilen Luftfahrt abwickeln müssen. Außerdem sind die Begriffe "Bekannter Versender" und "Reglementierter Beauftragter" neu definiert worden. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, die in der Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 verabschiedet wurde. Die Europäische Kommission nahm im November 2015 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 an. In dieser sind zielgerichtete Maßnahmen für die Durchführung des Sicherheitsstandards aus Verordnung 300/2008 festgelegt.
Schließlich wurde am 4. März 2017 die erste Änderung des Luftsicherheitsgesetzes beschlossen. Damit will der Gesetzgeber die Sicherheit im zivilen Luftverkehr stärken.
Die wichtigsten Änderungen dieses Gesetzes sind die Einführung des "zugelassenen Transporteurs" und die verpflichtende "Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)".
Möglichkeiten des sicheren Versandes von Luftfracht
Generell kann ein Unternehmen Luftfracht auf zwei unterschiedliche Arten versenden. Einmal gibt es den sicheren Versand durch Teilnahme an der „sicheren Lieferkette“. Anderseits kann der sog. "unsichere Versand" mit ergänzender Kontrolle erfolgen. Als „sichere Lieferkette“ sind alle Beteiligten beim Versand von Luftfracht
zu verstehen, die unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem
Transport der Sendung befasst sind. Dabei muss der "sichere" Status vom Ursprungsort bis zur Verladung in das Flugzeug aufrechterhalten werden. Teilnehmer an der sicheren Lieferkette sind der sog. "bekannte Versender" (bV), der "zugelassene Transporteur" und der "reglementierte Beauftragte". Der bekannte Versender sowie der reglementierte Beauftragte (Spediteure, Airlines, Lagerhalter, etc.) werden vom Luftfahrt Bundesamt (LBA) zertifiziert. Der Transporteur wird vom LBA zugelassen.
Als bekannter Versender wird ein behördlich zugelassenes Unternehmen
bezeichnet, das erstmalig die Luftfracht als solche deklariert und in den Sendungsumlauf bringt. Nicht zertifizierte Unternehmen gelten als unsicher. Der bekannte Versender muss Luftfrachtsendungen bei der Produktion, Verpackung, Lagerung und dem Versand vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation schützen. Die Zertifizierung als bekannter Versender ist recht aufwendig und nicht billig. U. a. ist ein Luftfracht-Sicherheitsbeauftragter zu benennen, Personen mit Zugang zur Luftfracht müssen geschult werden und ein Luftfracht-Sicherheitsprogramm muss für den Betrieb erstellt werden. Der Antrag auf Zulassung zum bekannten Versender muss beim LBA in Braunschweig eingereicht werden.
"Unsicherer Versand" mit ergänzender Kontrolle
Als „unsicherer Versand“ einer Sendung werden alle Versandarten von Luftfracht bezeichnet, bei denen mindestens ein Teilnehmer des Versandprozesses nicht Teil der sicheren Lieferkette ist. Darunter fällt auch die Rückgabe von Sendungen von nicht zertifizierten Versandpartnern an zertifizierte bzw. „zugelassene“ Versandpartner. Hier muss eine ergänzende Kontrolle durch einen reglementierten Beauftragten erfolgen, um den Status "sicher" zu erlangen. Je nach Art, Beschaffenheit sowie Größe und Gewicht der Sendung sollen verschiedene Kontrolltechniken angewendet werden: Sichtkontrolle, Durchsuchung von Hand, Röntgengeräte, EDS-Geräte (Sprengstoffdetektoren), ETD-Geräte (Sprengstoffspurendetektoren) in Verbindung mit Sichtkontrolle sowie Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Sichtkontrolle.
D. h. bei der ergänzenden Kontrolle kann es sein, dass Sendungen aufwendig geöffnet und im Anschluss nach der Kontrollmaßnahme entsprechend neu verpackt werden müssen. Auch der Zeit- und Kostenaufwand ist zu bedenken.
Sichere Behälter für die Luftfrachtsicherheit
Wie schon erwähnt, muss der bekannte Versender Luftfrachtsendungen bei der Produktion, Verpackung, Lagerung und dem Versand vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation schützen. Dies gilt zudem natürlich für die gesamte Lieferkette. Manipulationssichere Verpackungen können aufwändig verklebte Kartonagen, für eine Reihe von Gütern auch verschließbare Kunststoff-Behälter, sein. Diese können in Mehrweg-Systemen aber auch als Einweg-Verpackung genutzt werden. Die Kunststoff-Behälter bieten Vorteile beim Verpackungsvorgang, da sie nicht vorgerichtet und anschließend verklebt werden müssen. Sie lassen sich mit Plomben einfach sichern, sodass man eine Manipulation im Nachhinein einfach und sicher erkennen kann. Stellen sich höhere Anforderungen, können hier auch elektronische Schlösser verwendet werden, die z. B. anschließend wieder mit der Post retourniert werden können.
Vorteile verplombter Behälter:
- geringes Gewicht, ergonomisches Handling
- Verplombung mittels einfarbiger, bunter, nummerischer oder Barcode-Plomben (ermöglicht das Verfolgen des Behälters im Dienste der Luftfrachtsicherheit)
- Behälter können für vorgelagerte oder nachgelagerte logistische Wertschöpfungsketten zusätzlich verwendet werden
Literatur:
EU Verordnung 300/2008 über die gemeinsamen Vorschriften für den Schutz der zivilen Luftfahrt“, Amtsblatt der Europäischen Union, Download
EU Verordnung 2015/1998 Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union, Download
„Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)“ Umsetzung der EU Verordnungen in deutsches Recht sowie Straf- und Bußgeldvorschriften, Download