Shop

Wann benötigt man ein Gefahrstofflager?

Be­trie­be die Ge­fahr­stof­fe im Sin­ne der Ge­fahr­stoff­ver­ord­nung ver­wen­den und la­gern, müs­sen ein ent­spre­chend den exis­tie­ren­den Richt­li­ni­en ge­stal­te­tes Ge­fahr­stoff­la­ger auf­bau­en. Je­dem Ge­fahr­stoff ist eine La­ger­klas­se zu­ge­ord­net.

Ratgeber & Wissen

In Betrieben werden jede Menge Stoffe gebraucht, von denen bei unsachgemäßer Lagerung bzw. unsachgemäßen Handling große Gefahren ausgehen können. Dazu gehören Treib- und Schmierstoffe, Lösungs- und Reinigungsmittel, Lacke, Farben, Säure, Laugen, Chemikalien, Holzstaub, Narkosegase, Ozon, u.v.m.. Ein Lager gilt als Gefahrstofflager, wenn dort Gefahrstoffe gelagert werden, die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) klassifiziert sind. Jeder der gefährlichen Stoffe in seinem Betrieb verwendet und lagert, besitzt bereits ein Gefahrstofflager und muss es dementsprechend abhängig von den einzelnen Gefahrstoffen baulich gestalten.

Der Unternehmer und seine Mitarbeiter haben in diesem Zusammenhang viele Pflichten zu erfüllen bzw. Vorsorge zu tragen. Zunächst hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den eingesetzten oder einzusetzenden Stoffen und Zubereitungen um Gefahrstoffe handelt (Ermittlungspflicht). Darüber hinaus muss er prüfen, ob er Ersatzstoffe einsetzen kann, von denen eine geringere Gefahr ausgeht (Substitutions-/ Ersatzstoffprüfung). Die tatsächlich eingesetzten gefährlichen Stoffe müssen in ein Gefahrstoffkataster aufgenommen und erforderliche Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr müssen erarbeitet und durchgeführt werden. In bestimmten Fällen muss zudem ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Letztendlich sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die innerbetriebliche Einführung, Anwendung und Entsorgung dieser Stoffe regeln. Natürlich sind auch alle Beschäftigten regelmäßig über die eingesetzten Gefahrstoffe und den Umgang mit ihnen zu unterweisen und diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Hersteller oder Importeure gefährlicher Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Deutschland, die diese in Umlauf bringen, müssen den Kunden ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache kostenlos zur Verfügung stellen. In diesem Sicherheitsdatenblatt sind alle stoffspezifisch relevanten Informationen zur sicheren Handhabung, Lagerung und zum Transport in immer gleicher Struktur zusammengefasst.

Sie haben keine Lust den Artikel zu lesen? Kein Problem! Hier einfach als Podcast anhören!

Was sind Gefahrstoffe und Gefahrgüter?

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse von denen eine Gefährdung für Umwelt und Gesundheit z. B. durch Gifteinwirkung, Brand oder Explosion ausgeht. Zu den gefährlichen Stoffen zählen wassergefährdende, entzündbare, aggressive oder anderweitig gefährliche Stoffe, z. B. Öle, Trennmittel, Reiniger, Farben und Lacke. Auf den Gefahrstoffverpackungen müssen sich Gefahrenpiktogramme mit weiteren Gefahrenhinweisen befinden. Für Arzneimittel gilt allerdings das Arzneimittelgesetz und für Kosmetik die Kosmetikverordnung. Die verwendeten Stoffe sind jedoch nur eine Seite der Medaille, es müssen immer zusätzlich die Tätigkeiten betrachtet werden, die ausgeführt werden. Denn Gefahrstoffe können auch erst im Zuge bestimmter Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werden. Weitere Informationen über gefährliche Stoffe erhalten Sie beim Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Sobald Gefahrstoffe transportiert werden, werden sie als Gefahrgüter bezeichnet.

Richtlinien für Gefahrstofflager

Die Gefahrstofflagerung unterliegt den Vorgaben der GefStoff V sowie den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).  Die Lagerung von Gefahrgütern im Sinne der Bereitstellung zum Transport oder einer Transportunterbrechung unterliegt dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Weitere Gesetze, Verordnungen, Regeln und Informationen kommen zum Einsatz. Dazu gehören zum Beispiel: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) sowie die Information "Gefahrstoffe in Werkstätten" (DGUV Information 213-033). Am 1. August 2017 trat die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft, die die bisher geltenden Länderverordnungen ablöste. Die Verordnung gibt vor, wie gefährliche Stoffe einzustufen sind, welche technischen Anforderungen die Anlagen und welche Pflichten die Betreiber erfüllen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der DGUV. Relevant für die Klassifizierung und Einstufung der gelagerten Gefahrstoffe sind die sogenannten Lagerklassen. Soweit bestimmte Mengen überschritten werden, kann die Gefahrstofflagerung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) genehmigungs- oder nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlaubnisbedürftig sein, was immer in Verbindung mit besonderen Auflagen für das Gefahrstofflager und dessen Betrieb verbunden ist. Das Sprengstoffgesetz (SprengG) gilt für explosionsgefährliche Stoffe, die als Sprengstoffe, Treib- oder Zündstoffe oder pyrotechnische Sätze Verwendung finden bzw. die für deren Herstellung bestimmt sind.

Lagerklassen für die Gefahrstofflagerung

Jedem gelagerten gefährlichen Stoff ist, abhängig von seinen Gefahrenmerkmalen, eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Sie ist bei der Gefahrstofflagerung von Bedeutung. Die Lagerklasse ist in der TRGS 510 – „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ definiert. Die LGK ist die Klassifizierung zu lagernder Gefahrstoffe und Gemische anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die Lagerklassen dienen nach TRGS 510 ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung. Das Verfahren für die Festlegung der Lagerklasse findet sich in Anlage 4 der technischen Regeln für Gefahrstoffe. Nach TRGS 510 erfolgt "die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder die gefahrstoff- bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen. Bei nicht als gefährlich zu kennzeichnenden Gefahrstoffen können Hinweise des Lieferanten oder Erkenntnisse aufgrund praktischer Erfahrungen herangezogen werden." In einer Lagerklasse werden gefährliche Stoffe mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern. Beispiele für Gefahrstoffklassen sind: LGK 1: Explosive Gefahrstoffe, LGK 3: Entzündbare Flüssigkeiten, LGK 8A: Brennbare ätzende gefährliche Stoffe.

Gefahrgutbehälter und -verpackungen

Grundsätzlich müssen Verpackungen, die Gefahrgüter enthalten und schützen sollen, deutlich stabiler und widerstandsfähiger sein, als Verpackungen für normale Fracht. Daher wurden Anforderungen und Prüfverfahren für Gefahrgutbehälter- bzw. -verpackungen entwickelt. Nur eine geprüfte und amtlich zugelassene Verpackung darf als Gefahrgutbehälter bzw. -verpackung verwendet werden. Zudem muss sie mit einer speziellen UN-Markierung versehen sein. Die richtige Verpackungsgruppe für gefährliche Stoffe kann in der Stoffliste der ADR Gefahrgutvorschriften, Tabelle A ausgewählt werden.

I oder VG I = hohe Gefahr
II oder VG II = mittlere Gefahr
III oder VG III = geringe Gefahr

Lesen Sie bitte mehr hier: Gefahrgutbehälter und Verpackungen

Anforderungen an das Gefahrgutlager

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) als größter Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gibt das Fachinformationsblatt "Gefahrstoffe sicher lagern" heraus. In diesem werden auch Hinweise zur Lagereinrichtung und zu den baulichen und technischen Anforderungen von Gefahrstofflagern gegeben. Danach gilt für Gefahrstofflager u. a.:

  • Sie müssen den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.
  • Eine Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenhäusern, auf Fluren und Verkehrswegen ist verboten.
  • Der Fußboden des Lagerraumes muss für das Lagergut undurchlässig sein.
  • Wichtig ist eine ausreichende Beleuchtung des Lagers.
  • Freiwerdende Gefahrstoffe – zum Beispiel bei Abfüllarbeiten – sind an der Entstehungsstelle durch zweckmäßige Absaugungen vollständig zu erfassen.
  • Wenn dies technisch nicht möglich ist, muss der gesamte Lagerraum ausreichend be- und entlüftet werden.
  • Wenn mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen – zum Beispiel elektrostatische Aufladung – zu ergreifen. Elektrische Anlagen sind dann explosionsgeschützt zu installieren und gegebenenfalls Möglichkeiten zur Erdung von Behältern bei Umfüllvorgängen vorzusehen.
  • Lagergut soll generell gegen unbefugte Entnahme gesichert sein. Sehr giftige und giftige (akut toxische) sowie CMR-Stoffe (cancerogene, mutagene, reproduktions-toxische Stoffe) sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Lagereinrichtungen:

  • Lagereinrichtungen müssen statisch belastbar und standsicher sein; das Lagergut ist gegen Heraus- und Herabfallen zu sichern. Zerbrechliche Behälter sind so zu stapeln, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können. Die Lagerung in Hochregalen oder Regalen ist möglich, wenn diese den technischen Normen entsprechen.
  • Bei Lagerbetrieb mit Flurförderfahrzeugen ist an den Ecken der Lagerregale ein Anfahrschutz anzubringen.
  • Die Lagerregale sind mit den höchstzulässigen Fach- und Feldlasten deutlich zu kennzeichnen.
  • Bei Einhalten der Maßnahmen der DGUV-I 208-061 (bisher BGR 234) „Lagereinrichtungen und -geräte“ ist davon auszugehen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
  • Wassergefährdende Flüssigkeiten sind in oder auf Auffangeinrichtungen zu lagern. Sie müssen ein Zehntel des darauf befindlichen Gesamtvolumens, mindestens jedoch das Volumen des größten Gebindes aufnehmen können. Das Auffangvolumen kann vergrößert werden, indem ein Gitterrost aufgebracht wird.
  • Die Lagerung von Gefahrstoffen kann auch in Sicherheitsschränken erfolgen. Darin dürfen Gefahrstoffe bis zu einer bestimmten Menge auch in Arbeitsräumen gelagert werden.
  • Verkehrswege im Lagerbereich müssen ausreichend dimensioniert sein. Lagerflächen und Verkehrswege sind zu kennzeichnen. Türen dürfen nicht durch Lagergut verstellt werden. Auch Notausgänge und Fluchtwege sind immer freizuhalten.
  • Es sind Feuerlöscher oder Feuerlöscheinrichtungen zu installieren, die der Brandgefährdung im Lager angemessen sind. Sie sind in gebrauchsfähigem Zustand und jederzeit frei zugänglich zu halten.

BITO-Produkte für Gefahrstofflagerung und -transport

Der Lagertechnik-Hersteller aus Meisenheim hat verschiedenste Produkte für die sichere Lagerung und das Handling von Gefahrstoffen und den Transport von Gefahrgütern im Programm. Dazu gehören Sicherheits- und Auffangwannen, Umwelt- und Gefahrstoffschränke, Gefahrgutbehälter (MB), Fasslagerregale, Fasspaletten, Kleingebinderegale, u.v.m..

Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen? Dann kontaktieren Sie bitte einen unserer Lagertechnik-Experten via dem Kontaktformular, Email oder per Telefon.

Neugierig geworden?

Diese Artikel könnten Sie vielleicht auch interessieren: