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Montagebedingungen

Voraussetzungen für die Einhaltung der angegebenen Montagekosten

1. Leistungen des Bestellers vor Montagebeginn

  1. Die Zufahrtswege zum Gebäude müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit dem LKW unmittelbar an den Montageraum herangeschafft werden können.
  2. Bei Anlieferung sind vom Besteller die EURO-Paletten und Gitter-boxen zu tauschen.
  3. Es müssen genügend große Eingänge zum Transport der Bauteile sowie für die Einbringung von Hilfsmitteln (Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen) vorhanden sein.
  4. Das Abladen und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort gehört zu den Leistungen des Bestellers.
  5. Für das angelieferte Material steht am Aufstellungsort ausreichend Lagerfläche in einer allseits geschlossenen Halle zur Verfügung. Aus unsachgemäßer Lagerung entstandene Schäden werden durch uns nicht ersetzt.
  6. Der Montageraum ist vom Besteller so vorzubereiten, dass unsere Monteure nach Eintreffen ohne Schwierigkeiten die Arbeit sofort aufnehmen und durchführen können. Die Bodenplatte muss uns „besenrein“ mit den erforderlichen - vorher festgelegten - Messpunkten für Höhen, Längs- und Querachsen übergeben werden.
  7. Elektrische Kraft- und Stromanlagen sowie ausreichende Beleuchtung des Montageortes müssen vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden sanitäre Anlagen kostenlos zur Verfügung gestellt.
  8. Der Montageraum muss in der kalten Jahreszeit beheizt sein - mindestens +5ºC.
  9. Die Montagekosten gelten nicht für gekühlte Räume, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist.
  10. Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge etc. muss ein geeigneter, verschließbarer Raum bereitgestellt werden.
  11. Die Montagestelle muss für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein.
  12. Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss bauseits geprüft sein. Die Verankerung der Anlage auf ausreichend starkem Beton - C20/25 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2- mittels Schwerlastdübeln muss gewährleistet sein!
    Die Möglichkeit der ungehinderten Einbohrung (kein Bewehrungsstab ≥10mm) der Dübellöcher muss gegeben sein. Sollte dies nicht möglich sein und es werden Kernlochbohrungen notwendig, werden diese als Zusatzarbeiten kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Aufwendungen aufgrund von nicht berücksichtigten Dehnungsfugen im Boden werden als Mehrpreis in Rechnung gestellt.
    Die Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte Streifenfundamente nicht möglich!
    Bei der Aufstellung auf Keller- u. Geschossdecken muss durch den Architekten des Bestellers die Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion geprüft werden! Wir setzen voraus, dass es sich bei den Bodenplatten und Decken um einen quasi-steifen Untergrund nach DIN EN15512:2021 handelt.
    Bei magnesithaltigen Oberbelägen -Estrich- wird eine Fußplattenisolierung und der Einsatz von Edelstahlankern erforderlich! Für ein WHG (Wasserhaushaltsgesetz) Bereich ist eine spezielle Verankerung notwendig. Diese Mehrleistungen sind im Preis nicht enthalten, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt!
  13. Die Ebenheit des Fußbodens - Roh- oder Fertigbeton, auf welchem die Einrichtung aufgestellt wird, muss gemäß DIN18202, Tabelle 3 und RAL-RG 614, Abschnitt 3.3.4.2.2, innerhalb der nachstehenden zulässigen Abweichungen liegen:
    bis 1 m Abstand: 4 mm
    über 1 - 4 m Abstand: 10 mm
    über 4 - 15 m Abstand: 12 mm
    über 15 m Abstand: 15 mm
    In Bezug auf eine horizontale Hilfsebene im höchsten Punkt der Bodenplatte im Regalbereich darf die Vertikaltoleranz der Bodenfläche nicht größer als 16 mm sein.
    Bei Unebenheiten über die o. g. Werte ist zusätzliches Montage-material notwendig. Dieses wird extra in Rechnung gestellt.
    Bei größeren Unebenheiten können weitere Kosten entstehen z. B. für Statik und Bodenverankerungen.
  14. Sofern die Einrichtungen in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung kommen, ist es seitens des Bestellers notwendig, die jeweilige Nutzung aufzuzeigen, damit die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können.
    Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und bei der Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind. Maßgebend hierfür ist die DIN4149, Teil 1.
  15. Nach beendeter Montage wird der Hallenboden von unseren Monteuren „besenrein“ gesäubert. Eine weitergehende Reinigung des Bodens sowie die Reinigung der Regalanlage sind nicht im Leistungsumfang enthalten.

2. Allgemeine Montagebedingungen

  1. Im Bedarfsfall sind vom Besteller Hilfspersonal, Rüstzeug, Hebewerk-zeuge und evtl. Hubstapler mit einer für die Regalhöhe ausreichenden Hubhöhe kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Maurer- und Stemmarbeiten werden grundsätzlich bauseits ausgeführt. Nach einer Demontage erfolgt das Vergießen von Anker- und Dübellöchern bauseits.
  3. Die Aufstellung der Anlage wird nach den Zeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht zu dem Montageteil gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit dem Projektleiter im Hause BITO durchzusprechen und uns gesondert in Auftrag zu geben.
  4. Der Montageleiter ist über bestehende Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften vom Besteller zu unterrichten, soweit diese von unseren Monteuren beachtet werden müssen.
  5. Der Betreiber der Anlage muss alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde abklären. Eine erforderliche Statik kann gegen Berechnung erstellt werden.
  6. Dem Montageleiter ist die ordnungsgemäße Beendigung der Montage und Abnahme der Anlage zu bescheinigen.
  7. Rücknahme von Transportverpackung und Restmaterialien erfolgt nur bei frachtfreier Rücksendung.
  8. Bei der Ermittlung der Montagekosten sind wir davon ausgegangen, dass ein ungestörter Montageablauf ohne bauseits bedingte Unterbrechungen möglich ist. Sollte eine solche Unterbrechung nötig sein, muss diese vergütet werden. Der Bauherr übernimmt für die Zeit der Unterbrechung die Haftung für alle auf der Baustelle befindlichen, lagernden oder eingebauten Materialien sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerkosten.
  9. Die Kalkulation der Montagekosten basiert auf einer uneingeschränkten Arbeitsmöglichkeit zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr.
  10. Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen und nicht vorher angekündigte umfangreiche Unterweisungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet.
  11. Sollte innerhalb einer vierwöchigen Frist vor Montagebeginn eine Terminverschiebung durch den Besteller erfolgen, behält BITO sich vor, etwaig entstehende Mehrkosten geltend zu machen.
  12. Beeinträchtigungen des Montageablaufes durch gleichzeitige Anwesenheit von anderen Gewerken bzw. Firmen am Montageort sind auszuschließen.
  13. Wir führen Montagearbeiten nur zu den vorstehenden Bedingungen aus, sofern Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
    Bedingungen des Bestellers sind auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, für uns gegenstandslos.

BITO-Lagertechnik
Bittmann GmbH
März 2025

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